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Die Darstellung beinhaltet die für Hessen festgesetzten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992. Diese dienen zusammen mit den Vogelschutzgebieten dem Aufbau eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und Populationen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse.<\/SPAN><\/P>

Die Verordnungen zu den Gebieten sind auf den Internetseiten der Regierungspräsidien zu finden.<\/SPAN><\/P>

Die Abgrenzungen der FFH-Gebiete waren Grundlage der Verordnungen. Sie wurden auf Basis der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) erfasst. Die Daten wurden sorgfältig erstellt, dennoch sind Fehler nicht gänzlich auszuschließen. Rechtlich gültig sind daher alleine die Verordnungen zu den Gebieten. Die Erfassung von Fließgewässern, die sich in der Landschaft dynamisch verändern können, ist schematisch erfolgt, so dass hier der Wortlaut der Verordnung für die korrekte Abgrenzung herangezogen werden muss.<\/SPAN><\/P>

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